Zahlreiche junge Menschen besitzen nicht das Glück, von ihren Eltern während des Studiums finanziell unterstützt zu werden. Zwar ist eine Eigenfinanzierung durch Nebenjobs möglich, doch dieses Einkommen genügt meist nicht, um alle Kosten zu decken. Von dem zusätzlichen Stress ganz zu schweigen. Um jedem Bürger gleiche Bildungschancen zu ermöglichen, bietet der Staat daher eine finanzielle Förderung, die umgangssprachlich als "BAföG" bekannt ist. Diese staatliche Hilfe ist nicht nur auf das Bachelorstudium beschränkt, sondern kann ebenfalls während des Masterstudiums in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen für den BaföG-Bezug
Es gibt ein paar grundlegende Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Ihnen als Student BAföG gewährt wird. Zum einen muss der gewählte Masterstudiengang berufsqualifizierend sein, zum anderen darf man nur einen Bachelorabschluss gemacht haben. Wer bereits sein Studium mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat oder in der Vergangenheit einen anderen Masterstudiengang erfolgreich absolviert hat, verliert den Anspruch auf die finanzielle Hilfe des Staates. Zusätzlich verlangt das Amt für Ausbildung einen Nachweis über ein vorangegangenes abgeschlossenes Bachelorstudium. Allerdings gibt es hier seit August 2015 eine gelockerte Regel. Wenn die Universität trotz fehlender Leistungen im Bachelorstudium den Studenten zum Master zulässt, genügt vorerst die Immatrikulationsbescheinugung des Masterstudiums. Allerdings muss dann innerhalb von zwölf Monaten ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums nachgereicht werden. Ferner darf die Altersgrenze von 35 Jahren nicht überschritten werden. Nur in Ausnahmefällen werden Studenten über dieser Grenze vom Staat finanziell unterstützt.
Gut zu wissen
Entgegen vieler Vermutungen ist der BAföG-Anspruch im Masterstudium relativ unabhängig zum Anspruch während des Bachelorstudiums. Wer beispielsweise die Förderungshöchstdauer während des Bachelorstudiums ausgeschöpft hat, muss nicht befürchten, im Master nicht mehr gefördert zu werden. Der weiterführende Studiengang besitzt eine eigene Förderungshöchstdauer. Außerdem spielen Fachrichtungswechsel während des Bachelorstudiums ebenfalls keine Rolle, sowie kein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor und Master bestehen muss. Ein Zusammenhang existiert allerdings trotzdem, dieser wirkt sich jedoch positiv auf den Studenten aus. Die maximale Rückzahlungsobergrenze von 10.000 Euro gilt für beide Studiengänge zusammen. Selbst wenn diese Grenze bereits während des Bachelorstudiums erreicht worden ist, werden keine neue Beträge aufsummiert.
Wie hoch und lange fällt die Förderung aus?
Für den Studenten ist es natürlich von besonderem Interesse zu wissen, wie hoch die finanzielle Förderung ausfällt. Die Höhe ist allerdings nicht pauschal zu bestimmen, da verschiedene Faktoren dafür verantwortlich sind. Dazu zählt neben dem Einkommen der Eltern, die Frage, ob der Student bei seinen Eltern wohnt oder einen eigenen Wohnsitz vorweisen kann oder wie viel Geld er (beispielsweise in einem Nebenjob) selbst verdient. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Student 735 Euro benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu sichern sowie alle notwendigen Versicherungen bezahlen zu können. Im Normalfall erhält der Student eine bestimmte Summe, von der 50% unverzinsliches Bankdarlehen sind, die anderen 50% sind Zuschuss vom Staat.
Die Dauer der Förderung richtet sich nach der Regelstudienzeit. Diese beträgt meist zwei bis vier Semester, die exakte Dauer sollten Sie allerdings der Studienordnung des jeweiligen Faches entnehmen. Urlaubs- und Auslandssemester werden in der Regel nicht gezählt, da Studenten während dieser Zeit als nicht förderungsfähig gelten. Wer sein Studium allerdings aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Kindeserziehung oder Behinderung verlängern muss, wird während der zusätzlichen Semester in Form eines Vollzuschusses gefördert. Das bedeutet, dass diese Förderung auch in Zukunft nicht zurückgezahlt werden muss. Der Anspruch auf BAfög beginnt im Monat des offiziellen Ausbildungsbeginns, insofern der Antrag spätestens zu diesem Zeitpunkt gestellt worden ist. Wer den Antrag erst später stellt, hat keinen Anspruch auf Förderungen bereits vergangener Monate.
Alle Angaben ohne Gewähr - Stand 10/2016 - Weitere Infos unter Lerntippsammlung.de
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